Überschrift 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte
1.Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Ver-braucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dernachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Än-1derung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Ge-schäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un-wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der un-ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim-mung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zuersetzen.1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.II.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs-rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertrags-partner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen-de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver-einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. imLieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Ver-tragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (er-teilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilli-gung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrück-lich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendungetc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht-bild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen:Foto: (c) Selina Graf Photography. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung derHerstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vor-derseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vor-stehend beschriebenen Herstellervermerk.22.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen be-kannten Vertragszweck erforderlich ist.2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar-ten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord-nungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahlder Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotogra-fen die Webadresse mitzuteilen.III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung3.1.1 Analoge FotografieDas Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) stehtdem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte undangemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmenins Eigentum.Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten LichtbilderEigentum des Fotografen.Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertrags-partner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten desVertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes ver-einbart ist.3.1.2 Digitale FotografieDas Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabedigitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung undbetrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl undnicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien.Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, inelektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den inter-nen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnli-chen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen demFotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopiebleibt hiervon unberührt.3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahrarchivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartnerkeinerlei Ansprüche zu.IV. Kennzeichnung4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jederihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstel-lerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität derHerstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabean Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringenbzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstelltenVervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass dieHerstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie beijeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bil-der klar und eindeutig identifizierbar ist.V. Nebenpflichten5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter unddie Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Erhält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich vonAnsprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlichvon Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zu-stimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für dievertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitungfremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzuberechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eineVerletzung dieser Pflicht beruhen.45.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Auf-nahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zweiWerktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zuberechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Trans-port- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.VI. Verlust und Beschädigung6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – auswelchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei derAuswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholungder Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüchestehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli-ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa-gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- undimmaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sindausgeschlossen.6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigungübergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) undübergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags-partner zu versichern.VII. Vorzeitige AuflösungDer Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün-den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfah-ren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kos-tendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungeneinstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartnersbestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungennoch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung ausGründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Set-zung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotzschriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegenwesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig ge-stellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.VIII. Leistung und Gewährleistung8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftragauch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Ver-tragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Artder Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, dieAuswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischenMittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart-ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet derFotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Persondes Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel-lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellunggelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarunggehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentlicheAufführung von Tonwerken in jedweden Medien.IX. Werklohn / Honorar9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen einWerklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse-nes Honorar, zu.9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dannzu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Aufdas Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Foto-grafen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände-rungen gehen zu dessen Lasten.9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittli-chen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus inseiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels andererVereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminver-änderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachtenbzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zubezahlen.9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge-setzlichen Höhe.9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je-doch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenfor-derungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografenstehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.X. LizenzhonorarSofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra-fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver-einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.7XI. Zahlung11.1Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs-fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang alserfolgt.11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über-steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, ge-schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben-kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vomVertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.XII. Datenschutz:Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zuge-gangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fo-tograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Ver-tragspartners wie folgt:1. Zweck der DatenverarbeitungDer Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Datenzur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartnerangeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwe-cken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personen-bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.82. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der VerarbeitungDer Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten,um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des VertragspartnersZu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten desVertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertrags-partners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesonderean dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhaltist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner be-stehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.4. SpeicherdauerDie personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nursolange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, umdie unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendba-rem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wer-den so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehenoder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenenDatenNach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf ge-speichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst –zu erhalten;• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenenDaten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlan-gen;• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Da-ten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenenDaten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilli-gung zu widerrufen;• Datenübertragbarkeit zu verlangen;• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermitteltwerden, zu kennen; und• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen BehördeBeschwerde zu erheben.6. Kontaktdaten des VerantwortlichenSollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen DatenFragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und an-schriftlich bekannten Fotografen wenden.XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des FotografenDer Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarungbesteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeitzu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezweckendes Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtetauf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf daseigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz-bestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbe-sondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwe-cken des Fotografen verarbeitet werden.XIV. Schlussbestimmungen14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinenWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Kla-gen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinenWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher,die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gel-ten die gesetzlichen Gerichtsstände.14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel derProdukthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlos-sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäredes Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Üb-rigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit desUN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen dieVoraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsüberein-kommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜvor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch diezwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichenAufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig vondem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).